Feste feiern ....aber richtig!
Ein kleiner Ratgeber von A bis Z
Feste oder Veranstaltungen, mit denen Gewinn erzielt werden soll – und sei es auch nur für die Vereinskasse, muß rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) bei der zuständigen Gemeinde eine Gestattung für den vorübergehenden Betrieb einer Gaststätte schriftlich beantragt werden. Viele gesetzliche Anforderungen aus dem Lebensmittel-, Sicherheits-, Bau- und Umweltrecht gibt es zu beachten. Um Ihnen die Einhaltung der wesentlichen rechtlichen Bestimmungen zu erleichtern und eine Orientierungshilfe für die Planung des Festes zu geben, werden die erfahrungsgemäß wichtigsten Anforderungen nachfolgend erläutert (alphabetisch):
Abfälle
Abwässer
Betriebsstätten (z. B. Grillstände, Verkaufsbuden), Behälter, Maschinen und Arbeitsgeräte
Brandschutz bei sonst anderweitig genutzten Räumen (z.B. Scheunen, Maschinenhallen)
GEMA
GEMA-Bezirksdirektionen
Jugendschutz
Lebensmittellagerung und Transport
Öffentlicher Verkehrsgrund
Personalhygiene
Sperrzeiten
Toiletten:
Unfallschutz
Verkaufshygiene
Wasser und Waschbecken
Zelte und andere fliegende Bauten |
Broschüre ( Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln ) Lebensmittelrechtliches Merkblatt
für Feste, Märkte und ähnliche
Veranstaltungen
Kindergärten, Schulen, Kirchengemeinden, Vereine, etc.. veranstalten regelmäßig Feste mit Öffentlichkeitscharakter und Gewinnerzielungsabsicht, bei denen Lebensmittel in
den Verkehr gebracht werden. Bei der Herstellung und Abgabe von Lebensmitteln können jedoch Fehler auftreten, die Auswirkungen auf die Gesundheit der Gäste haben. Wenn es bei
einem der Gäste zu einer Schädigung der Gesundheit kommt, wird derjenige zur Verantwortung gezogen, der das Lebensmittel in den Verkehr gebracht hat (Produkthaftung). Lebensmittel müssen so hergestellt, behandelt und in Verkehr gebracht werden, daß sie bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht einer gesundheitlich nachteiligen oder ekelerregenden Beeinflussung- wie z.B. durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, tierischen oder menschlichen Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungs- Desinfektions Schädlingsbekämpfungsmitteln oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren ausgesetzt sind. Sie dürfen nicht die menschliche Gesundheit schädigen. Vermeiden Sie Risiken!
Die nachfolgenden Maßnahmen und hygienischen Mindestanforderungen sollen dazu beitragen lebensmittelbedingten Gesundheitsschädigungen vorzubeugen – damit das Fest ein voller
Erfolg wird. Beachten Sie zur Trinkwasserversorgung unser separates Merkblatt !
Es muss eine geeignete, leicht erreichbare Handwaschmöglichkeit, (nicht die Toilettenhandwaschbecken) Ein Eimer oder eine Schüssel mit „stehendem" Wasser reicht keinesfalls aus. Unverpackte Lebensmittel müssen so ausgestellt werden, daß sie von den Kunden nicht berührt, angehaucht, angehustet oder sonst beeinträchtigt werden können. Flächen auf denen Lebensmittel hergestellt oder angeboten werden müssen leicht zu reinigen und ggf. zu desinfizieren sein. Ein geeigneter Warenschutz (Scheibe, genügender Abstand) muß vorhanden sein.
Genußuntaugliche Waren sind sofort zu entfernen, bzw. in dicht schließenden Behältnissen aufzubewahren. Personen die Lebensmittel bearbeiten, behandeln oder in den Verkehr
bringen müssen saubere Schutzkleidung tragen und haben ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten. Beim Behandeln von Lebensmitteln darf nicht geraucht, Tabak
geschnupft oder gekaut werden.Bei der Verwendung von Mehrweggeschirr ist eine ausreichende Spülmöglichkeit (Doppelspüle, Spülmaschine oder Spülmobil) erforderlich. Spülbecken
müssen vom Handwaschbecken getrennt sein, eine ausreichende Warm und Kaltwasserzufuhr (Trinkwasser) ist hierbei erforderlich. Es müssen ausreichend Toiletten mit Wasserspülung
für Gäste wie auch für das Personal vorhanden sein. Hackfleisch und Hackfleischprodukte, roh (auch Bratwürste, Fleischspieße, geklopfte Steaks etc..) max. +4°C Rohes Geflügelfleisch max. +4°C Frischfisch in schmelzenden Eis oder max. +2°C Tiefkühlprodukte max.-18°C
Hackfleisch und Hackfleischerzeugnisse (auch Bratwürste, Fleischspieße, geklopfte Steaks etc..) sind unter +4°C zu lagern. Abgegeben werden dürfen nur Fleischklopse, Buletten,
Frikadellen, Bratwürste, Steaks, Schnitzel, Schaschlik oder ähnliche Spieße wenn sie vorher durchgegart wurden – andere Hackfleischerzeugnisse dürfen nicht abgegeben
werden! Gesundheitsausweises gemäß Bundesseuchengesetz oder einer neuen (seit Jan.2001) Bescheinigung gemäß § 43 des Infektions-Schutzgesetzes sein. Eine jährliche Belehrung durch den Arbeitgeber oder einer verantwortlichen Person muß erfolgen. Diese Belehrung muß schriftlich dokumentiert werden. Das Gesundheitszeugnis, oder die Bescheinigung ist in der Betriebsstätte für behördliche Kontrollen bereitzuhalten. Für ehrenamtliche Helfer auf Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen gilt seit 2005 die Belehrungspflicht nicht mehr. Beachten Sie hierzu das separate Merkblatt, welches Sie durch Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung im Rahmen einer Gestattung ausgehändigt bekommen!
An der Schankstelle und an der Ausgabestelle für Speisen sind Preisverzeichnisse anzubringen. Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, sind gleichzeitig auch
alkoholfreie Getränke anzubieten, wovon ein alkoholfreies Getränk nicht teurer sein darf als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge. Kennzeichnungspflichtige
Zusatzstoffe (z.B. Phosphat, Nitritpökelsalz und Geschmacksverstärker bei z.B. Wurstwaren; Konservierungsstoffe oder Süßungsmittel bei z.B. Fischwaren, Farbstoff bei
Lachsersatz) müssen mit den Preisen angegeben werden. Auch die korrekte Verkehrsbezeichnung (z.B. Lachsersatz) ist anzugeben. Anzugeben sind insbesondere, wenn die Stoffe
vorhanden sind: +mit Antioxidationsmittel +mit Geschmacksverstärker +geschwefelt +geschwärzt +mit Phosphat +mit Milcheiweiß (bei Fleischprodukten) + koffeinhaltig,+ chininhaltig (bei Erfrischungsgetränken) +mit Süssungsmittel(n) +Enthält eine Phenylalaninquelle (bei Verwendung von Aspartam als Süßstoff) Ob diese Stoffe vorhanden sind, ist bei verpackten Lebensmitteln dem Zutatenverzeichnis entnehmbar, bei offener Ware sind diese Stoffe beim Hersteller oder Lieferanten zu erfahren. In unmittelbarer Nähe jeder Zapfstelle muß eine Vorrichtung für das Spülen der Schankgefäße mit zwei Spülbecken vorhanden sein. Zum Spülen darf nur Trinkwasser verwendet werden. Das Wasser in denReinigungsbecken ist in kurzfristigen Abständen, sowie durch ständigen Zulauf frischen Wassers (Ableitung des Überlaufs) fortlaufend zu erneuern. Schankgefäße müssen grundgereinigt und anschließend unter fließendem Trinkwasser gründlich nachgespült werden. Auch die Verwendung einer geeigneten Spülmaschine ist möglich.Beim Betrieb von |
|||
Getränkeschankanlagen
Bei einem nicht senkrecht stehendenDruckgasbehälter, der angeschlossen ist besteht am Bierfaß oder Limonadencontainer Explosionsgefahr.Schankanlagen müssen entsprechend abgenommen sein, die Unterlagen müssen an der Betriebsstätte vorhanden und auffindbar sein. |