Feste feiern ....aber richtig!

Ein kleiner Ratgeber von A bis Z

Feste oder Veranstaltungen, mit denen Gewinn erzielt werden soll – und sei es auch nur für die Vereinskasse, muß rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) bei der zuständigen Gemeinde eine Gestattung für den vorübergehenden Betrieb einer Gaststätte schriftlich beantragt werden. Viele gesetzliche Anforderungen aus dem Lebensmittel-, Sicherheits-, Bau- und Umweltrecht gibt es zu beachten. Um Ihnen die Einhaltung der wesentlichen rechtlichen Bestimmungen zu erleichtern und eine Orientierungshilfe für die Planung des Festes zu geben, werden die erfahrungsgemäß wichtigsten Anforderungen nachfolgend erläutert (alphabetisch):

Abfälle
Für alle Abfälle sind in den Bereichen, in denen Lebensmittel behandelt werden, angemessene Behälter aus nicht brennbaren Baustoffen mit Deckel bereitzustellen. Speisereste sind nur über zugelassene Entsorgungsbetriebe zu entsorgen.

Abwässer
Für das umweltgerechte Entsorgen der Abwässer aus den Toiletten und aus dem Koch- und Spülbereich bestehen folgende Möglichkeiten:
• Anschluss über eine bewegliche Schlauchleitung an eine geeignete öffentliche Sammelkläranlage. Der Anschluss ist hierbei mit der jeweiligen Gemeinde abzustimmen.
• Speichern und Abfahren zu einer geeigneten öffentlichen Sammelkläranlage. 
 
Beleuchtung
Die Beleuchtung muss in Räumen elektrisch sein; batteriegespeiste Leuchten sind zulässig, wenn sie fest angebracht sind. Für den Fall eines Stromausfalles müssen batteriegespeiste Leuchten zur Verfügung stehen.

Betriebsstätten (z. B. Grillstände, Verkaufsbuden), Behälter, Maschinen und Arbeitsgeräte
Alle Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (z.B. Maschinen, Werkzeuge, Arbeitsflächen, Behältnisse), müssen eine glatte und leicht zu reinigende Oberfläche haben. Imbissstände müssen bis auf die zum Verkauf offene Seite von festen Wänden, Boden und Überdachung umschlossen und gegen nachteilige Beeinflussung durch Staub, Ungeziefer, Abgase usw. geschützt sein.

Brandschutz bei sonst anderweitig genutzten Räumen (z.B. Scheunen, Maschinenhallen)
In den Räumen dürfen keine leicht entzündlichen (z.B. Heu oder Stroh) oder sonstige brandgefährlichen Stoffe oder Lagergüter vorhanden sein. Staub- und Spinnweben sind zu entfernen.
Dekorationen müssen schwer entflammbar sein und dürfen nur nicht brennend abtropfen. Bei Verwendung von natürlichem Laub- oder Nadelholz muss dieses frisch oder gegen Entflammen imprägniert sein.
Es sind genügend möglichst unzerbrechliche Aschenbecher aufzustellen.
Abhängig von der Besucherzahl müssen ausreichende Rettungswege vorhanden sein und stets freigehalten werden. Sie sind daher bereits bei der Bestuhlung mit einzuplanen. Zu den Mindestanforderungen zählen zwei bei Dunkelheit beleuchtete und gekennzeichnete Ausgänge mit in Fluchtrichtung öffnenden Türen von 1 m Breite und 2 m Höhe.

GEMA
Veranstaltungen bei denen Musik über Tonträger wie z.B. CD oder lizenzierte Live-Musik aufgeführt wird müssen bei der GEMA angemeldet werden und Gebühren bezahlt werden.

 

GEMA-Generaldirektion:
Bayreuther Straße 3710787 Berlin Tel.: 0 30 / 2 12 45-00Fax: 0 30 / 2 12 45-9 50E-Mail: gema@gema.de

GEMA-Bezirksdirektionen

 

Gesundheitszeugnis: Bescheinigung des Gesundheitsamtes (früher Gesundheitszeugnis)
Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gem. § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt. Eine Wiederholungsbelehrung ist jährlich notwendig.

Jugendschutz
Die Jugendschutzbestimmungen sind strikt einzuhalten.
• Die Anwesenheit von Jugendlichen bei Tanzveranstaltungen, ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person, darf Kindern und Jugendlichen unter 16 gar nicht, Jugendlichen von 16-18 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. Ist der Veranstalter ein anerkannter Träger der Jugendarbeit oder Jugendhilfe darf Kindern die Anwesenheit bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden.


• Alkoholische Getränke dürfen an Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht abgegeben werden.
• Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht gestattet werden.


Weitergehende Auskünfte und Einzelheiten erfahren Sie jederzeit beim Kreisjugendamt.

Lebensmittellagerung und Transport
Vorräte an Fleisch und Fleischerzeugnissen dürfen nur in einer Kühlvorrichtung (max. + 7°C) bzw. tiefgefrorene Erzeugnisse in einer Gefriereinrichtung (-18°C, kurzfristig -15°) gelagert werden.


Hackfleischerzeugnisse (rohe Bratwürste, Schaschlik usw.) dürfen nur in Räumen und Einrichtungen gelagert und befördert werden, deren Innentemperatur + 4°C nicht überschreitet.
Soweit nur eine Kühlvorrichtung für saubere (Fleisch, Wurst, Geflügel, Fisch usw.) und unsaubere (Getränkebehälter, Eier, ungewaschenes Obst und Gemüse usw.) Lebensmittel vorhanden ist, sind die sauberen Lebensmittel in geschlossenen Kunststoffkisten oder ähnlichen Behältnissen zu lagern (bei max. + 7°C).

 

Öffentlicher Verkehrsgrund
Findet die Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund statt, ist eine Erlaubnis zur Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund notwendig. Darin werden verkehrsrechtlich notwendige Maßnahmen und die Haftungsfrage geregelt. Außerdem bedarf es in solchen Fällen einer Veranstalterhaftpflichtversicherung. Zuständig sind je nach Straßenkategorie die Gemeinden oder das Landratsamt.

 

Personalhygiene
Das Personal hat beim Umgang mit Lebensmitteln helle, saubere Berufskleidung zu tragen.

Sperrzeiten
Die allgemeinen Sperrzeiten sind einzuhalten. Eine Verkürzung der Sperrzeit ist bei der Gemeinde zu beantragen.

 

Toiletten:
Für die Gäste ist eine ausreichende Anzahl an Toiletten (für Männer und Frauen getrennt) mit Handwaschgelegenheit und Einmalhandtüchern oder elektrischer Händetrocknungsvorrichtung zur Verfügung zu stellen.
Für das Personal ist eine gesonderte Toilette zur Verfügung zu stellen, die in gleicher Weise wie die Gästetoilette ausgestattet sein muss.

Unfallschutz
Überhöhte Flächen (z.B. Emporen, Galerien, Podien ab 20 cm Höhe), die von den Besuchern benutzt werden, müssen feste, mindestens 1 m hohe Umwehrungen haben, auf denen nichts abgestellt werden kann.

 

Verkaufshygiene
Alle angebotenen, unverpackten Lebensmittel sind vor nachteiliger Beeinflussung (Anhusten, Beschnuppern durch Tiere, Anfassen, Witterungseinflüsse usw.) zu schützen; ggf. sind ausreichende Schutzvorrichtungen aus durchsichtigen Materialien oder dergleichen anzubringen.

Wasser und Waschbecken
Wo Lebensmittel behandelt werden, sind in erreichbarer Nähe ein Handwaschbecken und ein Spülbecken bzw. Lebensmittelwaschbecken mit jeweils Kalt- und Warmwasseranschluss erforderlich. Auch Wasser, das zum Spülen verwendet wird, muss Trinkwasserqualität haben. Wird das Trinkwasser aus einem Einzelbrunnen entnommen, ist die Qualität durch ein neueres Gutachten nachzuweisen.

 

Zelte und andere fliegende Bauten
Sobald das Zelt größer als 75 m² (etwa 150 Personen) ist, ist die Aufstellung genehmigungspflichtig und muss daher beim Kreisbauamt angezeigt werden. Zu beachten sind dann insbesondere die Abstandsvorschriften.

Broschüre ( Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln )

Lebensmittelrechtliches Merkblatt

 

für Feste, Märkte und ähnliche

 

Veranstaltungen

Kindergärten, Schulen, Kirchengemeinden, Vereine, etc.. veranstalten regelmäßig Feste mit Öffentlichkeitscharakter und Gewinnerzielungsabsicht, bei denen Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. Bei der Herstellung und Abgabe von Lebensmitteln können jedoch Fehler auftreten, die Auswirkungen auf die Gesundheit der Gäste haben. Wenn es bei einem der Gäste zu einer Schädigung der Gesundheit kommt, wird derjenige zur Verantwortung gezogen, der das Lebensmittel in den Verkehr gebracht hat (Produkthaftung).

Eine Erlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz muß vorliegen, diese wird von der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung erteilt.

Lebensmittel müssen so hergestellt, behandelt und in Verkehr gebracht werden, daß sie bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht einer gesundheitlich nachteiligen oder ekelerregenden Beeinflussung- wie z.B. durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, tierischen oder menschlichen Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungs- Desinfektions Schädlingsbekämpfungsmitteln oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren ausgesetzt sind. Sie dürfen nicht die menschliche Gesundheit schädigen.

Vermeiden Sie Risiken!

Die nachfolgenden Maßnahmen und hygienischen Mindestanforderungen sollen dazu beitragen lebensmittelbedingten Gesundheitsschädigungen vorzubeugen – damit das Fest ein voller Erfolg wird.
Verkaufsstände für Lebensmittel müssen an drei Seiten geschlossen sein sie dürfen an der Vorderseite im oberen Teil offen sein. Verkaufsstände müssen ein Dach haben, das an der offenen Verkaufsseite zum Schutz gegen das Wetter überstehen muß. Die Fußböden müssen sauber, glatt und leicht zu reinigen sein, so daß nachteilige Beeinflussungen ausgeschlossen sind.
Sonnenschirme reichen nicht aus !

Beachten Sie zur Trinkwasserversorgung unser separates Merkblatt !

Es muss eine geeignete, leicht erreichbare Handwaschmöglichkeit, (nicht die Toilettenhandwaschbecken)

mit fließenden Warm- und Kaltwasser, Seifenspender und Einmalhandtüchern zur Gewährleistung einer angemessenen Personalhygiene vorhanden sein. Das Wasser muß der Trinkwasserverordnung entsprechen. Zusätzlich zu diesen Handwaschbecken müssen Toiletten für die im Lebensmittelbereich Tätigen in gleicher Weise ausgestattet sein.

Ein Eimer oder eine Schüssel mit „stehendem" Wasser reicht keinesfalls aus.

Unverpackte Lebensmittel müssen so ausgestellt werden, daß sie von den Kunden nicht berührt, angehaucht, angehustet oder sonst beeinträchtigt werden können. Flächen auf denen Lebensmittel hergestellt oder angeboten werden müssen leicht zu reinigen und ggf. zu desinfizieren sein.

Ein geeigneter Warenschutz (Scheibe, genügender Abstand) muß vorhanden sein.

Genußuntaugliche Waren sind sofort zu entfernen, bzw. in dicht schließenden Behältnissen aufzubewahren. Personen die Lebensmittel bearbeiten, behandeln oder in den Verkehr bringen müssen saubere Schutzkleidung tragen und haben ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten. Beim Behandeln von Lebensmitteln darf nicht geraucht, Tabak geschnupft oder gekaut werden.Bei der Verwendung von Mehrweggeschirr ist eine ausreichende Spülmöglichkeit (Doppelspüle, Spülmaschine oder Spülmobil) erforderlich. Spülbecken müssen vom Handwaschbecken getrennt sein, eine ausreichende Warm und Kaltwasserzufuhr (Trinkwasser) ist hierbei erforderlich. Es müssen ausreichend Toiletten mit Wasserspülung für Gäste wie auch für das Personal vorhanden sein.
Leichtverderbliche Lebensmittel, die in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderben können und deren Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann, sind ausreichend zu kühlen und entsprechend zu behandeln.Folgende Temperaturen sind dringend einzuhalten:

Milch und Milchprodukte: max. +8°C

Fleisch- und Wurstwaren, Salate, Sahnebackwaren, Torten, Fischwaren max. +7°C

Hackfleisch und Hackfleischprodukte, roh (auch Bratwürste, Fleischspieße, geklopfte Steaks etc..) max. +4°C

Rohes Geflügelfleisch max. +4°C

Frischfisch in schmelzenden Eis oder max. +2°C

Tiefkühlprodukte max.-18°C

Hackfleisch und Hackfleischerzeugnisse (auch Bratwürste, Fleischspieße, geklopfte Steaks etc..) sind unter +4°C zu lagern. Abgegeben werden dürfen nur Fleischklopse, Buletten, Frikadellen, Bratwürste, Steaks, Schnitzel, Schaschlik oder ähnliche Spieße wenn sie vorher durchgegart wurden – andere Hackfleischerzeugnisse dürfen nicht abgegeben werden!
Hackfleisch oder Hackfleischprodukte dürfen roh (z.B. Gehäck oder Tartar) nicht abgegeben werden. Hackfleisch und Hackfleischprodukte (wie geklopfte Schnitzel und Steaks) dürfen nur am Tage ihrer Herstellung in den Verkehr gebracht werden , Bratwürste und Schaschlik auch am Tag danach. Für durcherhitzte Hackfleischprodukte (z.B. gebrühte Bratwürste) gelten diese Fristen nicht!Personen, die folgende unverpackte Lebensmittel:-Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus -Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
-Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus -Eiprodukte -Säuglings- und Kleinkindernahrung -Speiseeis- und Speiseeishalberzeugnisse -Backwaren mit nicht durchbackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage -Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate,Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen herstellen ,behandeln, in Verkehr bringen oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind, müssen in Besitz eines alten, (weiter gültigen)

Gesundheitsausweises gemäß Bundesseuchengesetz oder einer neuen (seit Jan.2001) Bescheinigung

gemäß § 43 des Infektions-Schutzgesetzes sein. Eine jährliche Belehrung durch den Arbeitgeber oder einer verantwortlichen Person muß erfolgen. Diese Belehrung muß schriftlich dokumentiert werden. Das Gesundheitszeugnis, oder die Bescheinigung ist in der Betriebsstätte für behördliche Kontrollen bereitzuhalten.

Für ehrenamtliche Helfer auf Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen gilt seit 2005 die Belehrungspflicht nicht mehr. Beachten Sie hierzu das separate Merkblatt, welches Sie durch Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung im Rahmen einer Gestattung ausgehändigt bekommen!

An der Schankstelle und an der Ausgabestelle für Speisen sind Preisverzeichnisse anzubringen. Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, sind gleichzeitig auch alkoholfreie Getränke anzubieten, wovon ein alkoholfreies Getränk nicht teurer sein darf als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge. Kennzeichnungspflichtige Zusatzstoffe (z.B. Phosphat, Nitritpökelsalz und Geschmacksverstärker bei z.B. Wurstwaren; Konservierungsstoffe oder Süßungsmittel bei z.B. Fischwaren, Farbstoff bei Lachsersatz) müssen mit den Preisen angegeben werden. Auch die korrekte Verkehrsbezeichnung (z.B. Lachsersatz) ist anzugeben. Anzugeben sind insbesondere, wenn die Stoffe vorhanden sind:

+mit Farbstoff +Konserviert (bzw. mit Nitritpökelsalz, oder mit Nitrat oder mit Nitritpökelsalz und Nitrat)

+mit Antioxidationsmittel +mit Geschmacksverstärker +geschwefelt +geschwärzt +mit Phosphat

+mit Milcheiweiß (bei Fleischprodukten) + koffeinhaltig,+ chininhaltig (bei Erfrischungsgetränken)

+mit Süssungsmittel(n) +Enthält eine Phenylalaninquelle (bei Verwendung von Aspartam als Süßstoff)

Ob diese Stoffe vorhanden sind, ist bei verpackten Lebensmitteln dem Zutatenverzeichnis entnehmbar, bei offener Ware sind diese Stoffe beim Hersteller oder Lieferanten zu erfahren.

In unmittelbarer Nähe jeder Zapfstelle muß eine Vorrichtung für das Spülen der Schankgefäße mit zwei Spülbecken vorhanden sein. Zum Spülen darf nur Trinkwasser verwendet werden. Das Wasser in denReinigungsbecken ist in kurzfristigen Abständen, sowie durch ständigen Zulauf frischen Wassers (Ableitung des Überlaufs) fortlaufend zu erneuern. Schankgefäße müssen grundgereinigt und anschließend unter fließendem Trinkwasser gründlich nachgespült werden. Auch die Verwendung einer geeigneten Spülmaschine ist möglich.Beim Betrieb von

Getränkeschankanlagen

 
ist zu beachten, daß die Druckgasbehälter (Gasflaschen) vor Erwärmung geschützt werden müssen, z.B. durch Aufstellen im Schatten und genügend Abstand zu Hitzequellenwie Grill etc.. Druckgasbehälter sind vor unbefugtem Zugriff durch z.B. Gäste oder Kinder zu schützen, sie sind gegen Umfallen, Herabfallen, Anfahren etc.. zu sichern.
Zur Entleerung an die Schankanlage angeschlossene Druckgasbehälter müssen immer senkrecht aufgestellt werden niemals schräg oder liegend. Gegen Umfallen sind Druckgasbehälter fest anzuketten oder anzugurten.

Bei einem nicht senkrecht stehendenDruckgasbehälter, der angeschlossen ist besteht am Bierfaß oder Limonadencontainer Explosionsgefahr.Schankanlagen müssen entsprechend abgenommen sein, die Unterlagen müssen an der Betriebsstätte vorhanden und auffindbar sein.